Kein Verkaufsverbot von Samsung Galaxy Tab 10.1N in Deutschland

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Kein Verkaufsverbot von Samsung Galaxy Tab 10.1N in Deutschland

 
 

Im Streit zwischen Apple uns Samsung gab es heute um 10:00 eine Anhörung der Parteien vor dem Landesgericht Düsseldorf. Es wurde daüber verhandelt, ob über das Samsung Galaxy Tab 10.1N eine einstweilige Verfügung erlassen werden soll. Derzeit sieht das Landesgericht Düsseldorf aber keinen Grund für ein Verkaufsverbot.

 

(22.12.2011, 14:00) Heute zogen Samsung und Apple vor das Landesgericht Düsseldorf, wo über eine einstweilige Verfügung über das Samsung Galaxy Tab 10.1N verhandelt wurde. Das Gericht sieht aber keinen Grund für ein Verkaufsverbot des iPad-Rivalen.

 

Bereits im Juli hatte Apple eine einstweilige Verfügung gegen das Galaxy Tab 10.1 beantragt und diese auch vom Landesgericht Düsseldorf erlassen bekommen. Der Verkauf des Galaxy Tab 10.1 wurde damit in Deutschland untersagt, da das Gericht der Meinung war, dass das Design des Tablets die Geschmacksmusterrechte von Apple verletzten. Samsung lies dies nicht auf sich sitzen und legte Berufung ein.

 

Gleichzeitig änderte der koreanische Elektronikkonzern, der sich durch die Fähigkeit auszeichnet, Produkte schnell anpassen und verändern zu können, das Design des Tablets und brachte den Nachfolger Galaxy Tab 10.1N auf den Markt. Apple beantragte daraufhin sofort eine einstweilige Verfügung gegen das überarbeitete Tab über welche heute verhandelt wurde. Das Ergebnis: Samsung konnte sich mit seiner Differenzierungsstrategie durchsetzten und gewinnt vorläufig den skurrilen Patentstreit - zumindest was den deutschen Markt betrifft.

 

Das Gericht entschied, dass sich das Tablet durch die deutlich breitere Gestaltung der Geräteseite und durch die erkennbaren Lautsprecherschlitze auf der Vorderseite hinreichend vom iPad abhebt. Dem Urteil zufolge hat sich Samsung nun also mit der Überarbeitung des Galaxy Tab 10.1 soweit von Apples geschütztem Geschmacksmuster entfernt, dass es im Hinblick auf Patentstreitigkeiten keine begründeten Bedenken gibt.

 

Auch wettbewerbsrechtlich gibt es keinen Anlass für einen Verkaufsstopp, so die Richterin. Von einer Herkunftstäuschung, also einer Situation, in der die Käufer glauben, dass ein Produkt aus demselben Unternehmen stammt, das auch Anbieter des anderen Produkts ist, kann nach dem Landesgericht keine Rede sein. Die Kammer ist davon überzeugt, so heißt es, dass Apple und Samsung besser bekannt sind und wohl auch auseinandergehalten werden können als der Bundespräsident und die Bundeskanzlerin.

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