EuGH-Entscheid: Upload-Filter in sozialen Netzwerken unzulässig

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EuGH-Entscheid: Upload-Filter in sozialen Netzwerken unzulässig

 

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg entschied in einer von der belgischen Verwertungsgesellschaft angestrengten Klage zu Gunsten des Plattform-Betreibers Netlog. Netzwerke können nicht dazu verpflichtet werden, rechtsverletzende Inhalte vor Veröffentlichung auf ihren Servern zu filtern.

 

(22.02.2012; 13:00) Netlog ist ein Netzwerk, das seinen Nutzern, ähnlich wie bei Facebook die Möglichkeit bietet, Videos, Fotos und Audiodateien auf ihren Profilen zu veröffentlichen. Die belgische Verwertungsgesellschaft SABAM forderte von Netlog die Einführung eines Filtersystems, wodurch urheberrechtlich geschützte Inhalte nicht auf die Plattform gelangen können.

Der Europäische Gerichtshof entschied gegen die Forderung SABAMs, da es gegen das Verbot der allgemeinen Überwachungspflicht verstoßen würde. Zudem steht die Einführung eines solch kostspieligen Filtersystems nicht in einem angemessenen Verhältnis zu dem Recht am geistigen Eigentum. Die Betreiber müssten nämlich die Kosten und Instandhaltung eines solchen Systems selbst tragen.

"Darüber hinaus würden sich die Wirkungen dieser Anordnung nicht auf den Hosting-Anbieter beschränken, weil das streitige Filtersystem auch Grundrechte der Nutzer der Dienste dieses Anbieters beeinträchtigen kann, und zwar ihre durch die Art. 8 und 11 der Charta geschützten Rechte auf den Schutz personenbezogener Daten und auf freien Empfang oder freie Sendung von Informationen"

Das Gericht behält sich aber das Recht vor, Plattformbetreiber dazu zwingen zu dürfen, Nutzer die wiederholt durch Urheberrechtsverletzungen auffallen, von der Nutzung des Netzwerkes auszuschließen. Dies entschied das Gericht bereits im Juli 2011 im Verfahren gegen L'Oréal.

" Rechtsinhaber [sollten] die Möglichkeit haben, eine gerichtliche Anordnung gegen eine Mittelsperson zu beantragen, deren Dienste von einem Dritten dazu genutzt werden, das gewerbliche Schutzrecht des Rechtsinhabers zu verletzen. Die Voraussetzungen und Verfahren für derartige Anordnungen sollten Gegenstand der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten bleiben. Was Verletzungen des Urheberrechts oder verwandter Schutzrechte betrifft, so gewährt die Richtlinie 2001/29/EG [des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (ABl. L 167, S. 10)] bereits ein umfassendes Maß an Harmonisierung. Artikel 8 Absatz 3 der Richtlinie 2001/29/EG sollte daher von dieser Richtlinie unberührt bleiben"

Für Betreiber von solchen Plattformen gilt daher, ab dem Zeitpunkt der Kenntnis von Urheberrechtsverletzungen müssen Maßnahmen getroffen werden. Die betroffenen Inhalte müssen entfernt werden und gegebenenfalls muss der Beschuldigte von der Nutzung der Plattform ausgeschlossen werden.

Im November des Vorjahres reichte SABAM eine Klage beim Europäischen Gerichtshof ein, in der man Internet-Provider dazu zwingen wollte, Upload-Filter einzubauen, mit denen generell das Herunterladen von urheberrechtlich geschützten Material verhindert werden sollte. Auch mit dieser Klage scheiterte die belgische Verwertungsgesellschaft am EuGH.

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