(09.02.2012, 13:17) Heute fiel wieder eine der mittlerweile unzähligen Entscheidungen eines Landgerichtes im Patentkrieg der Smartphone Erzeuger. Diesmal zugunsten von Samsung - die Klage Apples gegen das Design des Galaxy 10.1N wurde abgewiesen, das Tablet kann weiter verkauft werden.
Das Landgericht Düsseldorf, das vorigen Sommer Verkaufsverbote gegen das Tab 10.1, das Tab 8.9 und das Tab 7.7 erlassen hatte, fand nun, dass die Argumente Apples unbeachtlich waren und wies daher die Klage ab.
Bisher ist noch nicht allzuviel darüber bekannt, nur ein Statement von Samsung: „Samsung begrüßt das heutige Urteil des Landgerichts Düsseldorf, das unsere Position bestätigt, dass das Galaxy Tab 10.1N unterschiedlich ist und nicht geistiges Eigentum von Apple verletzt. Das Gericht hat Apples Antrag auf eine einstweilige Verfügung zurückgewiesen und das Galaxy Tab 10.1N bleibt weiter im Verkauf.“
Samsung hatte bekanntlich das Design geringfügig verändert. Der metallische Rahmen war etwas hochgezogen worden und die Lautsprecher wurden nach vorne verlegt. Obwohl diese Änderungen keineswegs gravierend sind, sah das Gericht nun offenbar genügend Unterscheidbarkeit zu Apples Design-Patent und zum Aussehen des iPad als gegeben an.
Allerdings hatte bereits in der Berufung gegen das erste Verbotsurteil aus dem Sommer des Vorjahres das Oberlandesgericht keine Verletzung mehr von Apples Design-Patenten gesehen. Aber festgestellt, dass der Tablet-Computer gegen das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb verstoße, da er das iPad in "unlauterer Weise" nachahme. Beim Tab 10.1N ist das aber offenbar nicht so.
In der Pressemitteilung des Gerichtes heißt es dazu:
Die Kammer ist nach einer im Eilverfahren angezeigten, summarischen Prüfung zu dem Ergebnis gelangt, dass sich das im Design geänderte „Galaxy Tab 10.1 N“ nunmehr hinreichend deutlich von Apples eingetragenem europäischen Designrecht unterscheide, das die Gestaltung eines Tablet-PCs zeigt. Mithin falle es nicht in dessen Schutzbereich und es liege keine Schutzrechtsverletzung vor. Aufgrund der vorgenommenen Designänderungen verstoße Samsung durch den Vertrieb des „Galaxy Tab 10.1 N“ auch nicht gegen das Wettbewerbsrecht. Bei Apples iPad-Geräten und Samsungs „Galaxy Tab 10.1 N“ handle es sich um gleichwertige Konkurrenzprodukte.
Nachdem die Kammer noch im November den Verkauf der ersten Version des Samsung „Galaxy Tab 10.1“ aufgrund der Verletzung von Apples eingetragenem Geschmacksmuster vorläufig untersagt hatte (Az.: 14c O 194/11), nahm Samsung verschiedene Änderungen am Design des Gerätes vor. So wurde der Rahmen an den Querseiten des Samsung „Galaxy 10.1 N“ verbreitert, die Lautsprecher nach vorne gezogen und der „Samsung“ Schriftzug auf der Vorderseite deutlicher hervorgehoben.
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Fotos: (C) Samsung
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